Deklaration von Inhaltsstoffen
Der Rechtsrahmen
In dem seit 1976 gültigen, EU-weit einheitlichen Kosmetikrecht (der Kosmetik-Richtlinie 76/768/EWG) wurden Nanomaterialien zunächst nicht explizit geregelt. Titandioxid beispielsweise ist bereits seit 2002 EU-weit als UV-Filter-Pigment zugelassen – auch in nanoskaliger Form, ohne dies explizit hervorzuheben. In den letzten Jahren wurde das EU-Kosmetikrecht intensiv überarbeitet und Ende 2009 als Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 neu veröffentlicht. Dabei wurde erstmals der Begriff „Nanomaterial“ im Kosmetikrecht verankert. Die Kosmetik ist damit der erste Produktbereich, in dem die Größe von Stoffen, wenn sie im Bereich von Nanometern liegen, gesondert betrachtet wird und entsprechend hergestellte Stoffe eigenen Regeln unterworfen werden. In der Kosmetik-Verordnung werden solche Stoffe als Nanomaterial bezeichnet, die absichtlich hergestellt wurden, unlöslich oder biologisch beständig sind und mindestens in einer Ausrichtung (Länge, Breite oder Höhe) zwischen 1 und 100 Nanometer (nm) groß sind.
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