Naturkosmetik
Begriffsdefinition
Bereits 1992/93 wurde unter Federführung des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ein Vorschlag zur Definition für Naturkosmetika als Ergebnis zahlreicher Anhörungen aller an der Herstellung, Vermarktung und Nutzung von Naturkosmetik interessierten Institutionen erarbeitet.
Danach sind Naturkosmetika Erzeugnisse die vorbehaltlich der enthaltenen Konservierungsstoffe und Emulgatoren aus Naturstoffen hergestellt sind. Naturstoffe sind hier definiert als Substanzen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs sowie deren Gemische und Reaktionsprodukte untereinander. Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung sind nur physikalische Verfahren, wie z. B. Trocken, Filtrieren und Extrahieren mit festgelegten Lösungsmitteln, erlaubt. Darüber hinaus sind enzymatische und mikrobiologische Verfahren zulässig, wenn nur in der Natur vorkommende Enzyme oder Mikroorganismen, die nicht auf gentechnischem Wege hergestellt sind, verwendet werden.
In diesem Vorschlag ist der Anspruch an die Natürlichkeit der Inhaltsstoffe sehr hoch, was die mögliche Produktpalette, die die Anforderungen erfüllt, stark einschränkt. Beispielweise können Sonnenschutzmittel, die nur die in Anlage VI der Kosmetik-Verordnung aufgeführten UV-Filter enthalten dürfen, nicht als Naturkosmetik hergestellt werden.
Der Europarat legte im Jahr 2000 eine Definition für Naturkosmetik vor, in der sowohl Inhaltsstoffe als auch Herstellungsmethoden und Auslobungen beschrieben werden, um ein Höchstmaß an Sicherheit zu erreichen und irreführende Auslobungen zu verhindern. Auch nach dieser Definition ist ein Naturstoff, jede Substanz pflanzlicher, tierischer oder mineralischer Herkunft und deren Gemische. Die Gewinnung und Verarbeitung ist mit physikalischen, mikrobiologischen oder enzymatischen Methoden zulässig und die Lösungsmittel für die Extraktion sind festgelegt. Verwendete Duftstoffe müssen dem ISO 9235 Standard entsprechen – synthetische Duftstoffe sind nicht zulässig. Einige Konservierungsstoffe sind als naturidentische Stoffe erlaubt und für Emulgatoren sind Ausgangsstoffe und Verfahren definiert.
Die Definition des Begriffs „kosmetisches Mittel“ in Artikel 2 der EG-Kosmetik-Verordnung lautet: „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen;“
Besonders hervorgehoben wird, dass darauf zu achten ist, dass die Stoffe keine Verunreinigungen enthalten, die die menschliche Gesundheit schädigen könnten. Bei der Sicherheitsbewertung sind auch mögliche allergene Effekte der Naturstoffe in Erwägung zu ziehen.
2010 wurde vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) ein Vorschlag zur Aktualisierung der Definition des BMG aus dem Jahr 1993 erarbeitet und die betroffenen Kreise wurden konsultiert.
Rechtlich verbindlich ist keines dieser Dokumente. Derzeit gibt es keine rechtsverbindliche Definition von Naturkosmetika. Es müssen aber alle Anforderungen der europäischen Kosmetik-Gesetzgebung erfüllt werden.
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