Experten geben Rat: Sicherheitsbewertung und Kontrolle kosmetischer Produkte

Interview mit Dr. Cornelia Walther vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Experten geben Rat: Sicherheitsbewertung und Kontrolle kosmetischer Produkte

Bevor ein kosmetisches Produkt auf den Markt kommen kann, ist eine Sicherheitsbewertung vorgeschrieben. Um das Ergebnis „Produkt ist sicher“ zu erreichen, müssen unterschiedliche Kriterien erfüllt sein, die in der Europäische Kosmetikverordnung detailliert gefordert sind. Dabei geht es um Inhaltsstoffe und Wirkstoffe, aber auch um Nachweise zur Verträglichkeit des Fertigproduktes und die Vermeidung unerwünschter Wirkungen von kosmetischen Mitteln. Über die Umsetzung der Kosmetikversprechung hat haut.de mit Frau Dr. Cornelia Walther gesprochen.

Frau Dr. Cornelia Walther ist seit dem Jahr 1992 in der bayerischen Lebensmittelüberwachung tätig. Die promovierte Lebensmittelchemikerin leitet seit 2006 das Sachgebiet „Kosmetische Mittel/Tabak“ am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Zu den Aufgaben gehören die Untersuchung und Beurteilung von kosmetischen Mitteln sowie die Überprüfung von deren Sicherheit und Wirkung.

haut.de: Frau Dr. Walther, können sich Verbraucher bei der Verwendung kosmetischer Produkte sicher sein? Durch welche Maßnahmen ist die Unbedenklichkeit dieser Produkte sichergestellt?

Dr. Walther: Ja, denn die geltende Europäische Kosmetikverordnung ist ein systematisches Regelwerk, das in den letzten 40 Jahren immer differenzierter geworden ist. Diese Verordnung basiert auf neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Inhaltsstoffen einerseits und berücksichtigt andererseits die reale Situation des Kosmetikmarktes, darunter sowohl Produktinnovationen und den Warenimport eines globalen Handels.

Bevor ein Kosmetikprodukt auf den Markt gebracht werden kann, verpflichtet die Kosmetikverordnung den Hersteller oder Importeur zu einer Sicherheitsbewertung. Bei dieser Beurteilung müssen die Vorgaben der Kosmetikverordnung zwingend eingehalten werden und in einer entsprechenden Dokumentation dargelegt werden. Diese hinterlegten Produktdokumentationen werden stichprobenartig von Behörden vor Ort geprüft – meist „anlassbezogen“, zum Beispiel weil Hinweise zu Verunreinigungen des Produktes aufgetaucht sind oder „Wirkversprechen“ gemacht werden, die Zweifel entstehen lassen.

Materialien, die keine „toxikologische Sicherheit“ bieten, dürfen nicht verwendet werden. Derzeit umfasst die Liste der verbotenen Stoffe 1350 Nennungen. Außerdem sind bei der Sicherheitsbewertung detaillierte Regelungen für Wirkstoffe wie Konservierungsmittel, Farbstoffe und UV-Filter zu berücksichtigen. Im Moment sind für 285 Wirkstoffe, 153 Farbstoffe, 59 Konservierungsstoffe und 29 UV-Filter spezielle Regelungen formuliert. Diese rechtlichen Beschränkungen basieren auf den Bewertungen des zuständigen wissenschaftlichen EU-Gremiums (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS)), der seine Bewertung zum Einsatz dieser Stoffe in Kosmetikprodukten je nach Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse aktualisiert. Zulässige Höchstmengen zum Beispiel werden durch dieses Gremium der EU regelmäßig überarbeitet, je nach Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

Ein weiteres wichtiges Instrument zur Sicherheit von Kosmetikprodukten sind die stichprobenartigen Überprüfungen durch die entsprechenden Behörden der Bundesländer, die für den Verbraucher- und Gesundheitsschutz zuständig sind. Das hat durchaus ein „abschreckendes Potential“ für unseriöse oder illegale Ansinnen von Herstellern und Händlern.

haut.de: Beziehen sich die Sicherheitsbewertungen eher auf wissenschaftlich-theoretische Grundsätze oder spielt „Praxisrelevanz“ dabei auch eine Rolle?

Dr. Walther: Für jedes kosmetische Mittel und die Erstellung der entsprechenden Sicherheitsbewertung ist die Unbedenklichkeit zu belegen und zu dokumentieren. Hierzu wird insbesondere berücksichtigt, unter welchen Bedingungen ein Produkt angewendet werden soll. Dazu zählen beispielsweise die Einsatzkonzentrationen der einzelnen Inhaltsstoffe sowie die Anwendungsdauer, die Anwendungshäufigkeit sowie der Anwendungsort des Produktes. Konkret zum Beispiel: Bei einem Shampoo wird auch das übliche Maß der Verdünnung mit Wasser bei der typischen Anwendung berücksichtigt. Bei einer Lotion wird bedacht, dass die Substanz auf der Haut verbleibt und nicht abgespült wird. Ebenso wird einbezogen, ob ein Produkt großflächig, also am gesamten Körper oder nur an einer begrenzten Hautpartie zum Einsatz kommt, wie zum Beispiel Augencremes.

Bei den zugelassenen Inhaltsstoffen und Wirkstoffen wird also auf die Kriterien vorgesehene Exposition, Höchstmenge und Anwendungsbereich geachtet. Damit können auch Inhaltsstoffe, die zwar in ihrer reinen Form ein Gefahrenpotential aufweisen können, z. B. brennbare, reizende, sensibilisierende oder gar „giftige“ Stoffe, durchaus in einer beschränkten Dosierung in einem kosmetischen Produkt verwendet werden, ohne dass diese Produkte damit ein Gesundheitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Ob ein Produkt sicher ist oder nicht, kommt immer auf die individuelle Rezeptur und deren Anwendung an, und weniger darauf, ob ein bestimmter Stoff mit einem bestimmten Gefahrenmerkmal enthalten ist – kurzum: die Dosis macht das Gift. Der Verbraucher sollte deshalb auch den jeweiligen Produkthinweisen auf der Verpackung Beachtung schenken.

haut.de: Welche Bedeutung haben die Kontrollen durch behördliche Einrichtungen für die Sicherheit von kosmetischen Produkten?

Dr. Walther: Auch bei dieser Frage besteht „Praxisrelevanz“, denn sowohl der Verbraucher als auch die redlichen Hersteller haben nach meiner Auffassung einen Anspruch darauf, dass Kontrolle stattfindet. Die Überprüfung der vorgegebenen Regelungen ist auch deshalb so wichtig, weil für Kosmetik und Lebensmittel ja kein Zulassungsverfahren besteht, wie dies bei Arzneimitteln aufgrund ihres höheren Risikopotentials, vorgeschrieben ist. Unser System der stichprobenartigen Überprüfung hat sich bewährt. Denn die werden ja über den Querschnitt aller verfügbaren Produkte durchgeführt und weder Händler noch Hersteller werden über die „Probennahme“ im Vorfeld informiert. Das prüfende Augenmerk richtet sich oft auf neue Produkte, aber auch häufig auf neuartige Produktwirkungs-Versprechen („Macht jünger“, Anmerkung d. Redaktion), um den Verbraucher vor Täuschungen zu bewahren. Zudem gehen wir bei den Stichproben „risiko-orientiert“ vor. So ist es zum Beispiel Anlass für Proben, wenn Inhaltsstoffe aufgrund neuer Erkenntnisse verboten werden, zum Beispiel bei Konservierungsstoffen. Nach Ablauf der Übergangsfristen für Produkte, die einen ehemals zugelassenen Inhaltsstoff enthalten haben, wird die Einhaltung der neuen Vorschriften überprüft. Generell werden Stichproben nicht nur bei den Herstellern durchgeführt, sondern auch an den Regalen der Verkaufsmärkte genommen. So treffen wir auch noch Ware an, die eventuell schon längere Lagerzeiten hinter sich hat.

Tätig werden wir natürlich auch, wenn es Hinweise von Verbrauchern gibt. Dem Verdacht auf Glassplitter in einem Produkt wird zügig nachgegangen. Falls der Verdacht sich erhärtet, kann dann auch der Rückruf des Produktes veranlasst werden, um Verletzungsgefahren auszuschließen. Das kommt bei kosmetischen Produkten allerdings nur ausgesprochen selten vor. Hinweisen zu „individuellen Unverträglichkeiten“, die vom Verbraucher oft als „allergische Reaktion“ bezeichnet werden, gehen wir selbstverständlich nach und prüfen, ob eventuell eine Verkeimung des Produktes auslösender Faktor ist. Zur Klärung der „Allergiesymptomatik“ empfehlen wir Betroffenen den Besuch des Allergologen oder Dermatologen. Sollte eine Allergie diagnostiziert werden, kann das Allergen aufgrund der Volldeklaration der Inhaltsstoffe auf der Verpackung von Körperpflegmitteln gezielt gemieden werden.

haut.de: Wie häufig kommt es vor, dass kosmetische Produkte beanstandet werden?

Dr. Walther: Betrachtet man die Statistiken über die letzten vier bis fünf Jahre, kommt man zu dem Ergebnis, das etwa jede 10. Probe im Sortiment Kosmetik Anlass für Beanstandungen des Produktes gegeben hat. Das ist aus meiner Sicht, also aus der Sicht der Kontrollbehörde, ein sehr gutes Ergebnis. Es belegt zunächst, dass unser „risiko-orientiertes“ und „anlassbezogenes“ Vorgehen offensichtlich funktioniert und wir mit unserem Stichprobenraster eine hohe Treffsicherheit erzielen. Auch bei der Analyse der Beanstandungsgründe ist das Ergebnis sehr aussagekräftig: Die mit Abstand meisten Beanstandungen finden ihre Ursache in Kennzeichnungsmängeln, also den Informationen für Verbraucher auf der Verpackung. Stoffliche Zusammensetzungen der Produkte waren in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen Beanstandungsgrund. Obwohl wir bei unseren Kontrollen auf die das Kriterium „gesundheitliche Gefährdungen“ unser Hauptaugenmerk richten, lagen die tatsächlich notwendigen Beanstandungen aufgrund gesundheitlicher Bedenken der kosmetischen Produkte in den letzten Jahren bei unter einem Prozent aller festgestellten Mängel.

haut.de: Wo sehen Sie aus Expertensicht zukünftig Handlungsbedarf hinsichtlich „Produktsicherheit und Verbraucheraufklärung“?

Dr. Walther: Die Europäische Kosmetikverordnung ist eine leistungsfähige Grundlage, die auch weiterhin kontinuierlich ergänzt und aktualisiert wird – auch mit den zu erwartenden Neuerungen hinsichtlich der zugelassenen Inhaltsstoffe und Wirkstoffe ist das aber aus meiner Sicht keine Herausforderung, sondern schon jetzt gute Praxis. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Einfuhr von Waren aus Drittländern, also außerhalb Europas, wo die Anforderungen an die Sicherheit von Konsumenten und Produkten nicht so differenziert ausgestaltet sind, sehe ich einen größeren Handlungsbedarf bei Regelungen und Kontrollen.

Auch durch das zunehmende „Online-Einkaufen“ kommt ein neues Tätigkeitsfeld auf uns zu. Denn so zu sagen „exotische“ Produkte aus Übersee wecken das Interesse von Konsumenten in Deutschland. Wenn die Waren die hohen Sicherheitsanforderungen der Kosmetikverordnung nicht erfüllen, das ist mitunter so, fehlt an dieser Stelle noch die systematische Überprüfung. Eine beim BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) eingerichtete Zentralstelle hat allerdings schon zur „Entlarvung“ unsicherer Produkte im Internethandel geführt.

Mit Sorge betrachte ich, dass kosmetische Produkte, die ausdrücklich aus Sicherheitsgründen nur für die „gewerbliche Anwendung“, ich denke dabei an Friseursalons und Nagelstudios, zugelassen sind, via Internet zunehmend in Verbraucherhände gelangen und dort aufgrund unzureichender Fachkenntnisse und Erfahrungen gesundheitlichen Schaden anrichten können. Hier ist meines Erachtens Verbraucheraufklärung gefragt – nicht weil man dem Verbraucher das „Profi-Produkt“ nicht gönnen möchte, sondern weil „Unerfahrenheit und Unkenntnis“ im Umgang mit gewerblichen Produkten ein Risikopotential birgt.

Link: www.lgl.bayern.de

Das Schwerpunktlabor Kosmetik des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit untersucht und beurteilt kosmetische Mittel aus allen Bereichen des Handels sowie von Herstellern und Importeuren. Die chemische Überprüfung bezieht sich vor allem auf die Inhaltsstoffe, die nach EU-Kosmetikrecht geregelt sind – also verbotene und eingeschränkt zugelassene Stoffe, Farbstoffe, Konservierungsmittel und Lichtschutzfilter. Besonderes Augenmerk wird auf eine mögliche Belastung mit gesundheitlich nicht unbedenklichen Stoffen gelegt. Zur Vermeidung der Täuschung des Verbrauchers prüft das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) besonders hervorgehobene Wirkstoffe und Werbeaussagen. Mikrobiologische Daten runden das Untersuchungsspektrum ab und geben Auskunft, inwieweit bei der Herstellung die Grundsätze der „Guten Herstellungspraxis“ berücksichtigt werden.

Link: Fachartikel zum Thema „Sicherheit kosmetischer Mittel“

Quelle: haut.de

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