Wissenswertes zu Körperpflege und Kosmetik

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Archiv | Aktuell: Produkttransparenz zu Nanopartikeln in Kosmetik

Aktuell: Produkttransparenz zu Nanopartikeln in Kosmetik

16. Juli 2013 | Deklaration von Inhaltsstoffen, Kosmetik-Sicherheit, Kosmetik-Verordnung

Die Kosmetik-Verordnung schreibt vor, dass ab dem 11. Juli 2013 alle Bestandteile, die in Form von Nanomaterialien in kosmetischen Produkten enthalten sind, auf den Verpackungen gekennzeichnet werden.

Die Kosmetik ist damit der erste Produktbereich, in dem die Größe von Stoffen, wenn sie im Bereich von Nanometern liegen, gesondert betrachtet wird und entsprechend hergestellte Stoffe eigenen Regeln unterworfen werden. In der Kosmetik-Verordnung werden solche Stoffe als Nanomaterial bezeichnet, die absichtlich hergestellt wurden, unlöslich oder biologisch beständig sind und mindestens in einer Ausrichtung (Länge, Breite oder Höhe) zwischen 1 und 100 Nanometer (nm) groß sind.

Die Kennzeichnung und ihre Bedeutung
Nanomaterialien werden im Rahmen der schon lange etablierten Volldeklaration von Inhaltsstoffen gemäß INCI (International Nomenclature Cosmetic Ingredients) mit dem Zusatz „(Nano)“ gekennzeichnet (http://haut.de/service/inci). So wird man künftig zum Beispiel auf vielen Sonnenschutzprodukten die Inhaltsstoffangabe Titanium Dioxide (Nano) finden. Dabei ist der Vermerk (Nano) ein Beitrag zur Markttransparenz: Verbraucher erhalten auf diesem Wege Kenntnis von einem Teil der Herstellungspraxis, erfahren, ob und wo Nanopartikel eingesetzt wurden und können die Information gegebenenfalls in ihre Kaufentscheidung einbeziehen. Zugleich bekommen so auch alle anderen Marktbeteiligten einen Überblick darüber, in welchen Produkten welche Nanomaterialien eingesetzt werden, was der kontinuierlichen Sicherheitsforschung und Risikobewertung zugutekommt.

Damit nehmen die Kosmetikprodukte eine Vorreiterrolle ein, indem die Verbraucher auf den Produktverpackungen aktiv über den Einsatz dieser Materialien informiert werden. Neben der Kennzeichnung gibt es noch weitere Anforderungen an kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten. Kosmetika mit Nanopartikeln, die nicht bereits in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind, müssen spätestens sechs Monate, bevor sie auf den Markt gebracht werden, bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Die Europäische Kommission verschafft sich so europaweit einen Überblick über verwendete Nanomaterialien und wird 2014 erstmals einen Katalog der notifizierten Stoffe veröffentlichen, der später laufend aktualisiert wird. Die Notifizierung erfordert auch detaillierte Angaben zu den Eigenschaften und zur sicheren Verwendung der Nanopartikel, so dass die Europäische Kommission ausreichende Informationen erhält, um bei Bedarf vom wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zur Sicherheit der jeweiligen Stoffe anzufordern.

Weitere Informationen finden Sie im Nano-Portal, dem Verbraucherportal aus Baden-Württemberg zum Thema Nanotechnologien im Alltag, das von der Verbraucher Initiative e.V. inhaltlich mitgestaltet wird.

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