Naturkosmetik
Gesetzliche Vorschriften
Die Verwendung des Begriffes „Naturkosmetik“ ist gesetzlich nicht geregelt – geregelt ist der Begriff „kosmetisches Mittel“ und Naturkosmetikprodukte unterliegen ebenso wie alle anderen kosmetischen Produkte dem Kosmetikrecht. Besonders hervorzuheben sind die gesundheitliche Unbedenklichkeit und der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte in Artikel 3 der EG-Kosmetik-Verordnung geregelt; der Schutz vor Täuschung in Artikel 20. Eine Überprüfung der Kosmetikhersteller erfolgt in Deutschland durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer.
Nach Artikel 3 der EG-Kosmetik-Verordnung müssen „Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung für die menschliche Gesundheit sicher sein,…“
Artikel 20 in der EG-Kosmetik-Verordnung regelt Werbeaussagen: „Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“ Diese Regelung dient auch dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung beispielsweise durch irreführende Aufmachung oder Werbeaussagen. Die EG-Verordnung schreibt auch vor, dass alle in kosmetischen Produkten eingesetzten Inhaltsstoffe mit ihren INCI-Bezeichnungen (INCI = International Nomenclature Cosmetic Ingredients) auf der Verpackung deklariert werden müssen. Die einzelnen Bestandteile im Produkt müssen gemäß ihrer Konzentration in abnehmender Reihenfolge aufgelistet sein. Wirkstoffe, die in geringeren Mengen als ein Prozent enthalten sind, dürfen am Ende der Liste ungeordnet erscheinen. Die Angabe der kosmetischen Inhaltsstoffe nach dem INCI-System ist in der Europäischen Union seit 1997 gesetzlich vorgeschrieben. Die INCI-Bezeichnungen für kosmetische Inhaltsstoffe finden Sie in der INCI-Datenbank.
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