Inhaltsstoffe eines Komsetiksprodukts

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Inhaltsstoff

CI 77266

Deutsche Bezeichnung

Kohlenstoffschwarz, Rußschwarz; Carbon Black, Pigment Black 6/7; Kohlenstoff, synthetischer Ruß


Funktion(en) dieses Inhaltsstoffs in kosmetischen Mitteln

FARBSTOFF

Färbt kosmetische Mittel, Haut, Nägel und/oder Haare


Ursprung

synthetisch


Vorkommen in Kosmetika

Vor allem in dekorativen Kosmetika wie z. B. Mascara, Eyeliner, Kajal, Lidschatten, Augenbrauenstiften und Nagellacken


Hintergrundinformationen zum Einsatz in Kosmetika

Als "Carbon Black" wird industriell hergestellter Kohlenstoff (synthetischer Ruß) bezeichnet, der mit genau festgelegten physikalischen, chemischen und anwendungstechnischen Spezifikationen gezielt synthetisiert wird. Carbon Black wird in kosmetischen Mitteln als Schwarzpigment eingesetzt. Es ist mit fast allen anderen Inhaltsstoffen und Lösungsmitteln verträglich und mischbar und sehr beständig gegenüber Temperatur und Licht. Es zeichnet sich durch seine besonders hohe Farbstärke und -tiefe aus. Carbon Black ist als Kosmetik-Farbstoff praktisch weltweit zugelassen.

Farbstoffe sorgen für ein ansprechendes Aussehen des kosmetischen Produkts oder dienen der Verschönerung von Haut und Haaren. Die meisten verwendeten Farbstoffe sind synthetisch; nur wenige natürliche Substanzen stehen zur Verfügung. Für Farbstoffe sind die gültigen INCI-Bezeichnungen meist die so genannten Colour-Index-Nummern, die "CI-Nummern".


Info zur sicheren Verwendung

Entsprechend der EG-Kosmetik-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 1223/2009], die für den gesamten EU-Markt gültig ist, versteht man unter Farbstoffen Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische Mittel oder Teile des menschlichen Körpers durch Absorption oder Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben. Der Anhang IV der Verordnung legt fest, welche Substanzen als Farbstoffe in kosmetischen Produkten verwendet werden dürfen. In dieser so genannten Positivliste der Farbstoffe sind teilweise auch Höchstkonzentrationen für den Einsatz dieser Stoffe in kosmetischen Mitteln sowie die erlaubten Einsatzbereiche vorgegeben. Haarfarbstoffe sind in der EG-Kosmetik-Gesetzgebung derzeit noch gesondert geregelt. Zukünftig ist geplant, diese auch in den Anhang IV mit aufzunehmen.

Farbstoffe werden vor ihrer Zulassung im Anhang IV gezielt auf ihre toxikologische Unbedenklichkeit untersucht und umfassenden Prüfungen unterzogen. Die Hersteller müssen die gesundheitliche Unbedenklichkeit in umfangreichen wissenschaftlichen Studien nachweisen. Darüber hinaus werden die zugelassenen Farbstoffe entsprechend neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und bei etwaigen Auffälligkeiten in der Marktbeobachtung gegebenenfalls neu bewertet und die Liste entsprechend aktualisiert.


Links zu wissenschaftlichen Bewertungen

Stellungnahme des SCCS (2013) zur Sicherheit als Kosmetik-Inhaltsstoff


Weitere Informationen

Siehe auch die INCI-Bezeichnung CI 77266 (NANO)


Gehört zu folgenden Stoffgruppen

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