Kosmetik-Verordnung
Kosmetik-Gesetzgebung im Überblick
Kosmetische Mittel sind definiert als Produkte, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind. Sie unterliegen EU-weit seit 1976 einer einheitlichen Gesetzgebung, der Kosmetik-Richtlinie. Dort sind neben der Definition noch die Sicherheitsanforderungen, Kennzeichnungsanforderungen geregelt. In den Anhängen gibt es Stofflisten mit verbotenen und eingeschränkt zugelassenen Stoffen sowie Positivlisten für Konservierungsstoffe, UV-Filter und Farbstoffe. In Deutschland unterliegen kosmetische Mittel der Kosmetik-Verordnung und dem übergeordneten Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Dort sind darüber hinaus noch Vorschriften zum Schutze des Verbrauchers vor Täuschung geregelt. Wer ein kosmetisches Mittel verwendet, muss sich darauf verlassen können, dass es die Wirkung erzielt, die ausgelobt wird. Die Kosmetikindustrie ist dafür verantwortlich, dass die Erwartungen der Verbraucher an die Produkte erfüllt werden. Dazu gehört auch der Schutz vor irreführenden oder unwahren Behauptungen. Nur wenn sich eine versprochene Wirkung wissenschaftlich belegen lässt, darf damit auch geworben werden. Es ist auch zu beachten, dass alle Produkte, die als kosmetische Mittel bezeichnet werden unter diese Definition fallen, unabhängig von ihrem Verkaufsort oder Vertriebsweg, d.h. diese Definition gilt gleichermaßen für die Kosmetik aus dem Supermarkt, der Drogerie, der Apotheke, dem Direktverkauf oder dem Internet. Immer wieder wird im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln von Cosmeceuticals gesprochen. Hierbei handelt es sich um einen Kunstbegriff, der offensichtlich die Bezeichnungen „Cosmetics“ und „Pharmaceuticals“ zusammenfassen soll. Eine solche Produktkategorie gibt es aber in der Gesetzgebung nicht, da der Gesetzgeber klar die Grenze zwischen dem kosmetischen Mittel und dem Arzneimittel zieht. Tatsache ist aber, dass das Wissen um Haut und Haar größer wird und unser zunehmendes Wissen deckt für immer mehr kosmetische Mittel eine bioaktive Wirkung auf. Somit können auch altbekannte Standardkosmetika zu Cosmeceuticals werden, obwohl sie noch voll der Definition kosmetischer Mittel entsprechen. Denn dort ist nicht verboten, dass kosmetische Mittel physiologische Wirkungen haben dürfen, solange die überwiegende Zweckbestimmung kosmetischer Art ist, die physiologische Wirkung nicht signifikant und keine nicht-tolerablen Wirkungen auftreten.
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